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Wie oft müssen Brandschutzhelfer geschult werden?

Für die Wiederholung der Brandschutzhelfer-Schulung gibt es keine pauschale Frist, die für jeden Betrieb identisch ist. Bei normaler Brandgefährdung nennt die aktuelle ASR A2.2 einen bewährten Rahmen von zwei bis fünf Jahren. Das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.



Die Kurzantwort

Bei normaler Brandgefährdung: zwei bis fünf Jahre.

Dieser Rahmen stammt aus der ASR A2.2. Das Intervall ist kein Automatismus: Der Arbeitgeber muss es aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Betriebliche Änderungen können eine frühere Auffrischung erforderlich machen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 verlangt, dass eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht wird. Zur fachkundigen Unterweisung gehören betriebliche Brandschutzorganisation, Brandgefahren, das Verhalten im Brandfall sowie die Funktion und Wirkung der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen.

Warum werden 2–5 und 3–5 Jahre genannt?

In der Praxis begegnen Unternehmen häufig zwei Angaben. Die derzeitige ASR A2.2 – Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im Mai 2025 – bezeichnet bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung der Unterweisung mit Übung im Abstand von zwei bis fünf Jahren als bewährt.

Die DGUV Information 205-023 empfiehlt für die Fortbildung von Brandschutzhelfern einen Abstand von drei bis fünf Jahren. Beide Aussagen machen deutlich: Entscheidend ist nicht ein fixes Datum auf dem Kalender, sondern die betriebliche Situation. Für die Planung sollte der aktuelle ASR-Rahmen von zwei bis fünf Jahren zugrunde gelegt und das konkrete Intervall nachvollziehbar dokumentiert werden.

Praxisbeispiel: Ein Büro mit gleichbleibenden Abläufen und normaler Brandgefährdung kann ein anderes Intervall begründen als ein Betrieb mit häufig wechselnden Arbeitsverfahren, erhöhten Brandlasten oder mehreren Schichten.

Wann ist eine frühere Auffrischung erforderlich?

Die DGUV nennt betriebliche Veränderungen als Auslöser für kürzere Abstände. Prüfen Sie eine vorgezogene Wiederholung insbesondere, wenn:

• sich die Brandgefährdung oder die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung wesentlich ändern,

• neue Produktions- oder Arbeitsverfahren andere Löschmittel, Feuerlöscheinrichtungen oder eine andere Einsatztaktik erfordern,

• Brandschutzhelfer in einen Bereich wechseln, in dem Entstehungsbrände anders zu beurteilen oder zu bekämpfen sind,

• neue Gebäudeabschnitte, Schichtmodelle oder Organisationsstrukturen die vorhandene Brandschutzorganisation verändern.

Nach wesentlichen Änderungen sollte nicht bis zum Ende eines einmal festgelegten Turnus gewartet werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen und das Schulungskonzept bei Bedarf anzupassen.

Was gehört in eine wirksame Auffrischung?

Eine Auffrischung sollte die Kenntnisse nicht nur theoretisch wiederholen. Die ASR A2.2 zählt praktische Löschübungen ausdrücklich zur fachkundigen Unterweisung. Sinnvolle Bausteine sind:

1. Aktuelle betriebliche Situation: Alarmierung, Fluchtwege, Sammelstellen, Zuständigkeiten und besondere Gefährdungen.

2. Brandverhalten und Grenzen: Entstehungsbrand erkennen, Eigengefährdung vermeiden und rechtzeitig abbrechen.

3. Feuerlöscheinrichtungen: Auswahl, Funktion, Löschwirkung und sichere Handhabung der im Betrieb vorhandenen Geräte.

4. Praktische Übung: Einsatz eines Feuerlöschers unter fachkundiger Anleitung.

Wichtig ist außerdem die betriebsbezogene Einweisung: Teilnehmer müssen wissen, welche Geräte vor Ort vorhanden sind und wie die konkrete Alarm- und Brandschutzorganisation funktioniert.

Nicht verwechseln: jährliche Unterweisung und Brandschutzhelfer-Auffrischung

Die allgemeine Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten ist von der Qualifizierung als Brandschutzhelfer zu unterscheiden. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 müssen Unterweisungen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. Auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei neuen Arbeitsmitteln kann eine Unterweisung notwendig werden.

Diese regelmäßige Unterweisung ersetzt nicht automatisch die fachkundige Brandschutzhelfer-Unterweisung mit praktischer Löschübung. Umgekehrt bedeutet der Zwei-bis-fünf-Jahres-Rahmen der ASR A2.2 nicht, dass Brandschutzthemen in der jährlichen Unterweisung ausgeklammert werden dürfen.

Praxischeck für die Schulungsplanung

1. Gefährdungsbeurteilung prüfen: Brandgefährdung, Tätigkeiten, Gebäude und anwesende Personengruppen berücksichtigen.

2. Abdeckung sicherstellen: Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit, mobiles Arbeiten und mehrere Standorte einplanen.

3. Intervall begründen: Den gewählten Zeitraum und die zugrunde liegenden betrieblichen Faktoren dokumentieren.

4. Änderungen überwachen: Bei relevanten Änderungen nicht auf den regulären Wiederholungstermin warten.

Häufige Fragen

Müssen Brandschutzhelfer jedes Jahr geschult werden?

Nein. Für die fachkundige Unterweisung mit praktischer Übung nennt die ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung einen bewährten Abstand von zwei bis fünf Jahren. Die mindestens jährliche allgemeine Unterweisung ist davon zu unterscheiden.

Ist die praktische Löschübung bei der Auffrischung erforderlich?

Ja. Praktische Löschübungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören nach ASR A2.2 zur fachkundigen Unterweisung von Brandschutzhelfern. Eine reine Theorieauffrischung deckt diese Anforderung nicht vollständig ab.

Hat die Teilnahmebescheinigung ein festes Ablaufdatum?

Die einschlägigen Regeln arbeiten nicht mit einem für jeden Betrieb identischen Ablaufdatum. Maßgeblich sind der über die Gefährdungsbeurteilung festgelegte Wiederholungszeitraum und relevante betriebliche Änderungen.

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Quellen und fachlicher Stand

Fachlich geprüft am 23. Juli 2026. Verwendet wurden ausschließlich offizielle Primärquellen:

• BAuA: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2

• DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ – https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2848/brandschutzhelfer

• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/2909/dguv-vorschrift-1

• Arbeitsschutzgesetz § 12 „Unterweisung“ – https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

Dieser Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Orientierung. Die konkrete Festlegung im Betrieb erfolgt anhand der Gefährdungsbeurteilung und ersetzt keine Einzelfallprüfung.

 
 
 

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