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Wie viele Brandschutzhelfer benötigt ein Unternehmen?

Die Anzahl der erforderlichen Brandschutzhelfer richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens. Nach der DGUV Information 205-023 sollten in der Regel mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Je nach Branche, Schichtbetrieb, Abwesenheiten oder erhöhtem Brandrisiko kann jedoch eine deutlich höhere Anzahl erforderlich sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, wie die Berechnung erfolgt und welche Besonderheiten Unternehmen beachten sollten.

In der Regel müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Grundlage ist die DGUV Information 205-023. Abweichungen ergeben sich unter anderem durch Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder erhöhte Brandgefahren.

Gesetzliche Grundlage

Die Verpflichtung zur Benennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern ergibt sich nicht aus einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke des Arbeitsschutzes. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Auf dieser Grundlage müssen betriebliche Gefährdungen beurteilt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die Arbeitsstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert diese gesetzlichen Anforderungen für den betrieblichen Brandschutz. Sie beschreibt unter anderem die organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie die Notwendigkeit, eine ausreichende Anzahl geeigneter Brandschutzhelfer bereitzustellen.

Wie diese Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden, erläutert die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“. Sie empfiehlt, dass in der Regel mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass diese Quote je nach Gefährdungsbeurteilung angepasst werden muss. Faktoren wie Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit, Homeoffice, Publikumsverkehr oder erhöhte Brandgefahren können dazu führen, dass eine deutlich höhere Anzahl erforderlich ist.

Die erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern lässt sich daher nicht pauschal bestimmen. Maßgeblich ist stets die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens. Die häufig genannte 5-%-Regel stellt einen Orientierungswert für Betriebe mit normaler Brandgefährdung dar und ersetzt keine betriebsbezogene Bewertung.

Wie wird die Anzahl der Brandschutzhelfer berechnet?

Anzahl Beschäftigte × 5 %

 

100 Beschäftigte = mindestens 5 Brandschutzhelfer

Wann sind mehr Brandschutzhelfer erforderlich?

Zum Beispiel:

  • Schichtbetrieb

  • Urlaub

  • Krankheit

  • Außendienst

  • Homeoffice

  • große Gebäude

  • mehrere Stockwerke

  • Labore

  • Produktionsbereiche

  • erhöhte Brandgefahr

  • Publikumsverkehr

Praxisbeispiele

Büro mit integriertem Labor

Ein Unternehmen beschäftigt 40 Mitarbeitende in einem Büro mit überwiegend administrativen Tätigkeiten. Zusätzlich befindet sich innerhalb der Bürofläche ein kleines Labor, in dem mit brennbaren Stoffen gearbeitet wird. Obwohl sich nicht alle Beschäftigten regelmäßig im Labor aufhalten, wurde im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden, alle Mitarbeitenden als Brandschutzhelfer auszubilden.

Diese Entscheidung wurde getroffen, da sich das Labor innerhalb der gemeinsamen Arbeitsumgebung befindet und sich im Brandfall alle anwesenden Beschäftigten in einer Notfallsituation befinden können.

 

Durch die umfassende Ausbildung steht unabhängig von Arbeitsbereich, Urlaub, Krankheit oder Schichtplanung jederzeit ausreichend geschultes Personal zur Verfügung.

Praxisfazit: Bei Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung kann die Ausbildung aller Beschäftigten eine sinnvolle und verhältnismäßige Maßnahme sein, auch wenn die Mindestquote von 5 % deutlich überschritten wird.

Produktionsbetrieb mit Verwaltungsbereich

Ein Produktionsunternehmen beschäftigt rund 150 Mitarbeitende. In der Fertigung wird täglich mit brennbaren Stoffen sowie potenziellen Zündquellen gearbeitet. Aufgrund der erhöhten Brandgefährdung entschied das Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, sämtliche Beschäftigte in der Produktion zu Brandschutzhelfern auszubilden.

Im räumlich getrennten Verwaltungsbereich oberhalb der Produktionshalle besteht hingegen eine normale Brandgefährdung. Dort wurden die Bürobeschäftigten im Rahmen der regelmäßigen Brandschutzunterweisung zusätzlich in einer praxisorientierten Kurzschulung für das Verhalten im Brandfall sensibilisiert. Diese umfasste eine kurze Theorieeinheit, die Einweisung in den Umgang mit tragbaren Feuerlöschern sowie eine praktische Löschübung an einem Übungsfeuer.

Praxisfazit: Die Anzahl und Qualifikation von Brandschutzhelfern sollte sich immer an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Arbeitsbereiche orientieren. Während in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung eine umfassendere Ausbildung sinnvoll oder erforderlich sein kann, können in Verwaltungsbereichen ergänzende Unterweisungen das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten stärken. Die erforderliche Anzahl ausgebildeter Brandschutzhelfer ist jedoch stets auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

 

Großbäckerei mit Fremdfirmen und Subunternehmern

Eine Großbäckerei beschäftigt rund 300 Mitarbeitende sowie regelmäßig Subunternehmer und Saisonkräfte in der Produktion. Aufgrund der täglichen Arbeit mit Mehl, Backöfen und weiteren Wärmequellen besteht in einzelnen Produktionsbereichen ein erhöhtes Brandrisiko. Zusätzlich können unter bestimmten Bedingungen explosionsfähige Mehlstaubatmosphären entstehen.

Neben der gesetzlich erforderlichen Anzahl an Brandschutzhelfern entschied sich das Unternehmen dafür, allen Beschäftigten sowie regelmäßig eingesetzten Subunternehmern eine Brandschutz-Kurzschulung anzubieten. Die Schulung bestand aus einer kompakten Theorieeinheit, einer Einweisung in das Verhalten im Brandfall sowie einer praktischen Feuerlöscherübung.

Dadurch wurde sichergestellt, dass auch Personen ohne Funktion als Brandschutzhelfer grundlegende Kenntnisse zur Alarmierung, Eigenrettung und Erstbrandbekämpfung besitzen und im Ernstfall sicher handeln können.

Praxisfazit: Gerade in Unternehmen mit häufig wechselndem Personal, Fremdfirmen oder erhöhten Brandgefahren kann eine Brandschutz-Kurzschulung eine sinnvolle Ergänzung zur regulären Ausbildung von Brandschutzhelfern sein. Sie vermittelt grundlegendes Verhalten im Brandfall und stärkt das Sicherheitsbewusstsein aller am Standort tätigen Personen.

 

Häufige Fehler bei der Ermittlung der Anzahl von Brandschutzhelfern

Bei der Festlegung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzhelfern treten in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf. Häufig wird die 5-%-Regel als starre Vorgabe verstanden, ohne die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dadurch kann die Anzahl der ausgebildeten Brandschutzhelfer im Ernstfall nicht ausreichen.

1. Die 5-%-Regel als feste Vorgabe verstehen

Die in der DGUV Information 205-023 genannte Quote von mindestens 5 % ist ein Orientierungswert für Betriebe mit normaler Brandgefährdung. Sie ersetzt nicht die individuelle Gefährdungsbeurteilung.

2. Urlaub und Krankheit nicht berücksichtigen

Ausgebildete Brandschutzhelfer stehen nicht jederzeit zur Verfügung. Urlaub, Krankheit, Außendienst oder Homeoffice können dazu führen, dass im Ernstfall zu wenige geschulte Personen anwesend sind.

3. Schichtbetrieb außer Acht lassen

In Unternehmen mit mehreren Schichten muss jede Schicht ausreichend mit Brandschutzhelfern besetzt sein. Es genügt nicht, die erforderliche Gesamtzahl ausschließlich auf den gesamten Betrieb zu beziehen.

4. Mehrere Gebäude oder Etagen nicht berücksichtigen

Befinden sich Beschäftigte auf mehrere Gebäude, Hallen oder Stockwerke verteilt, sollten Brandschutzhelfer räumlich sinnvoll verteilt werden. Lange Wege können im Brandfall wertvolle Zeit kosten.

5. Veränderungen im Unternehmen nicht berücksichtigen

Wächst ein Unternehmen, entstehen neue Arbeitsbereiche oder ändern sich die betrieblichen Abläufe, sollte auch die Anzahl der Brandschutzhelfer regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Fazit

Die häufig genannte 5-%-Regel bietet eine sinnvolle Orientierung für Unternehmen mit normaler Brandgefährdung. Die tatsächlich erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern ergibt sich jedoch immer aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Gegebenheiten.

Faktoren wie Schichtbetrieb, räumliche Ausdehnung, erhöhte Brandgefahren oder häufige Abwesenheiten können dazu führen, dass deutlich mehr Brandschutzhelfer erforderlich sind als der allgemeine Orientierungswert vermuten lässt.

Eine sorgfältige Planung der betrieblichen Brandschutzorganisation trägt dazu bei, im Ernstfall schnell und wirksam reagieren zu können und die Sicherheit aller Beschäftigten zu erhöhen.

Die Angaben in diesem Beitrag beruhen insbesondere auf den Anforderungen und Handlungsempfehlungen des deutschen Arbeitsschutzrechts. Maßgeblich für die betriebliche Festlegung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzhelfern ist stets die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

Die häufig genannte Quote von 5 % gilt als Orientierungswert für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung und üblicher Beschäftigtenstruktur.

  • Arbeitsschutzgesetz, insbesondere § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

  • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“

  • Betriebliche Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine fachliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Besondere Brand- oder Explosionsgefahren, Schichtbetrieb, räumlich getrennte Arbeitsbereiche und betriebliche Abwesenheiten müssen gesondert berücksichtigt werden.

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